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A-2.1.2.3 Boden- und Bodenmaterialuntersuchungen

Untersuchungen von Boden und Bodenmaterial (im Folgenden zusammenfassend als „Bodenuntersuchungen“ bezeichnet) dienen grundsätzlich den folgenden Aufgaben:

  • der einheitlichen Charakterisierung (Deklaration) des gesamten zu betrachtenden Bodens/Bodenmaterials über mittlere Gehalte bzw. Eigenschaften,
  • der stichprobenhaften Prüfung des Vorkommens vermuteter Stoffe (orientierende Untersuchung),
  • der Ermittlung der (Größenordnung der) Streuung der Gehalte/Eigenschaften in einem Bodenvolumen (evtl. ergänzend zu den vorherigen Punkten) oder
  • der Ermittlung der räumlichen Verteilung von Bodeneigenschaften (z. B. Kontaminationsschwerpunkte, Abgrenzungen, Quantifizierung bei der Detailuntersuchung).

Die jeweiligen Probenahmestrategien müssen sich zwangsläufig unterscheiden. So werden z. B. die ersten beiden Aufgaben am effektivsten mit Hilfe von Mischproben untersucht, während die beiden letzten die Entnahme und Untersuchung diskreter Einzelproben verlangen.

Die Anforderungen aus den Anhängen A-2.1.1 (Strategie) und A-2.1.2.2 (Allgemeines zur Probenahme) sind zu beachten. Die Probenahme ist nach DIN ISO 18400-101 zu planen und mit dem Auftraggeber abzustimmen.

Bei der Bodenuntersuchung sind zu unterscheiden:

  • Beobachtungen und Beschreibungen auf der Probenahmefläche bzw. an der Probenahmestelle (ggf. einschließlich Messungen vor Ort),
  • Aufschlussverfahren,
  • Probenentnahme,
  • Probendokumentation,
  • Handhabung der Probe bis zur Abgabe bei der Untersuchungsstelle,
  • Probenvorbereitung, Probenaufarbeitung und Messungen in der Untersuchungsstelle,
  • Übertragung der Untersuchungsergebnisse auf die untersuchte Fläche, Auswertungen, Interpretationen, Bewertungen, Schlussfolgerungen.

Beobachtungen und Beschreibungen auf der Probenahmefläche bzw. an der Probenahmestelle

Die Informationen, die im Rahmen der Phase I bei der Auswertung von Unterlagen und bei der Ortsbegehung/Erstbetrachtung gewonnen und zur Erarbeitung des Probenahmeplans herangezogen wurden, müssen zunächst mit den aktuell auf der zu beprobenden Fläche angetroffenen Gegebenheiten/Bedingungen abgeglichen werden. Bisher nicht erfasste, für die Aufgabenstellung aber wichtige Details sowie ggfs. Abweichungen vom bisherigen Kenntnisstand sind zu dokumentieren. Sie können im Extremfall dazu führen, dass der Probenahmeplan geändert werden muss.

Sofern es für die Aufgabenstellung relevant ist, ist vor der Beschreibung von Aufschlüssen und Proben auch eine Dokumentation der Beschaffenheit der Geländeoberfläche (einschließlich Versiegelungen oder sonstiger Befestigungen sowie morphologischer Gegebenheiten) vorzunehmen. Vegetationsfreie Teilflächen, Erosionsrinnen, Maulwurfshügel u. ä. können wichtige Informationen liefern. Die Beschreibung der einzelnen Proben (s. u.) ist von der Beschreibung von Oberflächen, Aufschlüssen oder Schichtenfolgen zu unterscheiden.

Eine Bodenansprache (Inaugenscheinnahme und Beschreibung), für die z. B. die Bodenkundliche Kartieranleitung ein gut eingeführtes, praktikables und nachvollziehbares Instrumentarium zur Verfügung stellt, ist in der Regel unverzichtbar und wird daher nach §18 (5) BBodSchV für den Ort der Probenahme in dem Umfang gefordert, wie er für die jeweilige Aufgabenstellung erforderlich ist. Dies bedeutet nicht, dass auch jedes Schichtenverzeichnis oder jede einzelne Probe danach beschrieben werden müssen. Die Erfordernisse des Einzelfalls sind zu berücksichtigen, auch Normen zur Baugrunderkundung können gelegentlich geeignet sein (siehe auch Informationsblatt AH BoGwS aktuell 14/2009, zu beziehen unter www.leitstelle-des-bundes.de).

Werden Messungen vor Ort durchgeführt, sind diese so zu dokumentieren, dass das Zustandekommen der Messergebnisse nachvollziehbar ist.

Aufschlussverfahren

Sofern Proben zur Untersuchung des Untergrunds nicht direkt an der Oberfläche entnommen werden, muss dieser durch geologische Aufschlussverfahren zugänglich gemacht werden. Diese umfassen manuell und maschinell durchgeführte Verfahren wie z. B. Aufgrabungen (Schürfe) mit Spaten oder Bagger, Bohrstocksondierungen oder Bohrungen. Die Art des Aufschlusses richtet sich nach der Auf-gabenstellung und ist schadstoff- und flächen-spezifisch festzulegen. Zusammenstellungen möglicher Aufschlussverfahren enthalten z. B. DIN EN ISO 22475-1 (Geotechnische Erkundung und Untersuchung - Probenentnahme-verfahren und Grundwassermessungen - Teil 1: Technische Grundlagen und Ausführung), DIN ISO 18400-102 (Bodenbeschaffenheit - Probenahme - Teil 102: Auswahl und Anwendung von Probenahmetechniken) und die Arbeitshilfe „Aufschlussverfahren zur Feststoffprobengewinnung für die Untersuchung von Verdachtsflächen und Altlasten" des ITVA (1996).

Kleinbohrungen/Bohrungen

Wenn für die Probenahme Aufschlüsse mit Hilfe von Kleinbohrungen hergestellt werden, ist folgendes zu beachten:

Nur Rammkernsonden mit einem Außendurchmesser von mindestens 50 mm sind zu verwenden.

  • Der Durchmesser der Rammkernsonde richtet sich nach dem zu erwartenden Größtkorn. Um eine repräsentative Probenahme zu gewährleisten, muss der Innendurchmesser der Sonde mindestens das Fünffache des Größtkorns betragen. Selbst mit Hilfe einer Rammkernsonde mit 80 mm Außendurchmesser ist daher maximal die Feinkiesfraktion repräsentativ zu erfassen.
  • Zur Vermeidung von Querkontaminationen wird aus Rammkernsonden jeweils nur der innere Teil des Bohrkerns beprobt. Der Randbereich (ca. 0,5 - 1 cm) ist zu verwerfen.
  • Die vor jeder Probenahme durchgeführte Reinigung der Sonden ist zu dokumentieren.
  • Der Einsatz von Brennkrafthämmern (Zweitaktmotorhämmern) ist nicht zulässig.
  • Bei Einsatz eines Stromaggregates für Elektrohämmer oder andere Elektrogeräte ist dieses in ausreichender Entfernung unter Berücksichtigung der Windrichtung aufzustellen.
  • Die Kerne sind ausschließlich in max. 1 m-Schritten zu ziehen.
  • Kernverluste > 20 Prozent sind nicht akzeptabel. Sollten sie nach mehreren Versuchen wiederholt auftreten, ist ein anderes Aufschlussverfahren zu wählen.
  • In das Bohrloch nachgefallenes Material ist zu verwerfen.
  • Bestehen Zweifel darüber, ob bestimmtes Bodenmaterial nachgefallen ist oder nicht, ist es als Nachfall einzustufen.
  • Kernverluste, Stauchungen des Kernmaterials und der Anteil an nachgefallenem Material sind zu dokumentieren; der Anteil an nachgefallenem Material ist als Kernverlust zu bewerten.

Sollen bei Bohrungen Spülungen oder Spülungszusätze verwendet werden, muss sichergestellt sein, dass die vorgesehenen Laboruntersuchungen und deren Ergebnisse davon nicht beeinträchtigt werden.

Schürfe

Schürfe sind im oberflächennahen Boden ein relativ kostengünstiges Aufschlussverfahren und reichen von Spateneinstichen bis zu ausgedehnten Gruben oder Gräben/Schlitzen. Auch das Abschieben von Oberflächen oder Böschungsanschnitte u. ä. können dazu gezählt werden. Schürfe gestatten über einen größeren Bereich einen Einblick in die Horizont- und Schichtenfolgen. Sie sind sehr gut für die Probenahme in heterogen zusammengesetzten anthropogenen Aufschüttungen oder in Schichten mit hohem Grobkornanteil geeignet. Aus Schürfen ist ausreichend Probenmaterial für die unterschiedlichsten Aufgabenstellungen gewinnbar.

Begehbare Schürfe sind nach DIN 4124 (Baugruben und Gräben - Böschungen, Verbau, Arbeitsraumbreiten) auszuführen.

Die vorgesehenen Entnahmestellen der Proben im Schurf sind vor der Probenahme von nachgefallenem Aushub zu säubern. Aus vertikalen Profilen ist stets von unten nach oben zu beproben.

Die Entnahme der Proben ist in Abhängigkeit von der Aufgabenstellung und dem zu erwartenden Schadstoffspektrum zeitnah nach Anlegen des Schurfs durchzuführen. Der Zeitpunkt ist im Protokoll zu vermerken.

Nach der Probenahme ist die Verkehrssicherheit zu gewährleisten (z. B. durch Wiederauffüllen mit dem entnommenen Material). Das beim Anlegen eines Schurfes anfallende Material ist kein Abfall gemäß § 3 KrWG.

Boden bzw. Bodenmaterial, das lediglich in kleinen Mengen zur Erkundung eines insgesamt sehr viel größeren Volumens bewegt und dann zum Zweck der Wiederverfüllung des Aufschlusses wieder so eingebaut wird, dass dadurch praktisch keine Veränderung des Bodenzustandes eintritt, erfüllt nicht die Definition eines Abfalls nach § 3 KrWG. Eine Behandlung als Abfall würde zudem dem Gebot der Abfallvermeidung entgegenstehen.

Nach § 2 (2) KrWG gilt dieses Gesetz nicht für „Böden am Ursprungsort (Böden in situ), einschließlich nicht ausgehobener, kontaminierter Böden und Bauwerke, die dauerhaft mit dem Grund und Boden verbunden sind“ (Ziffer 10), nicht für „nicht kontaminiertes Bodenmaterial und andere natürlich vorkommende Materialien, die bei Bauarbeiten ausgehoben wurden, sofern sichergestellt ist, dass die Materialien in ihrem natürlichen Zustand an dem Ort, an dem sie ausgehoben wurden, für Bauzwecke verwendet werden“ (Ziffer 11) und nicht für „Sedimente, die zum Zweck der Bewirtschaftung von Gewässern, der Unterhaltung oder des Ausbaus von Wasserstraßen sowie der Vorbeugung gegen Überschwemmungen oder der Abschwächung der Auswirkungen von Überschwemmungen und Dürren oder zur Landgewinnung innerhalb von Oberflächengewässern umgelagert werden, sofern die Sedimente nachweislich nicht gefährlich sind“ (Ziffer 12).

Probenentnahme

Bodenproben werden aus einer vorhandenen oder mittels Aufschlussverfahren hergestellten Oberfläche oder aus dem mittels Aufschlussverfahren gewonnenen Bohrgut bzw. Aushubmaterial entnommen. Die Entnahmemethode, das dafür verwendete Gerät sowie dessen Beschaffenheit müssen so gewählt werden, dass die zu untersuchenden Bodeneigenschaften dadurch nicht beeinflusst werden. Sie sind zu dokumentieren.

Generell ist auf größte Reinheit von Aufschlussgeräten und Probenahmegerätschaften zu achten. Nach jedem Probenahmeschritt ist eine sorgfältige Reinigung der Gerätschaften vorzunehmen.

Es sind Entnahmegeräte (Löffel, Spatel) aus Edelstahl (nicht lackiert) zu verwenden.

Grundsätzlich zu unterscheiden sind Einzelproben, deren Material vor der Entnahme einen vollständigen räumlichen Zusammenhang hatte, von Mischproben, die aus Teilproben bestehen, zwischen denen sich nicht beprobtes Material befand. Mischproben mit geringem Abstand ihrer Teilproben werden auch als Gruppenproben (engl.: cluster samples) bezeichnet.

Mischproben können auch aus Teilmengen von Einzelproben zusammengesetzt werden. Sollen die Ergebnisse von Mischprobenuntersuchungen mit statistischen Methoden ausgewertet werden, ist auf deren spezielle Anforderungen zu achten. In der Regel sind dies eine vollständige Vermischung des Materials und gleich große Teilproben. Auch können Untersuchungsergebnisse von Mischproben mit jeweils unterschiedlicher Anzahl von zusammengemischten Proben nicht direkt verglichen werden. Generell gilt, je größer die Anzahl der zu einer Mischprobe vereinigten Teilproben ist, desto „durchschnittlicher“ werden die Ergebnisse der Laboruntersuchung. Extremwerte und Ausreißerwerte verlieren mit zunehmender Anzahl von Teilproben an Bedeutung und können schließlich auch ganz „verschwinden“. Je weniger Teilproben zu einer Mischprobe vereinigt werden, desto zufälliger wird allerdings das Ergebnis. Daher muss im Einzelfall in der Probenahmestrategie festgelegt werden, welche Unschärfen hierbei noch tolerierbar sind, und die Vorgehensweise bei der Mischprobenbildung ist umfassend und nachvollziehbar zu dokumentieren.

Zu Mischproben dürfen nur Teilproben vereinigt werden, die aus der gleichen Einheit (Bodenhorizont, Schicht, genetische Einheit usw.) stammen.

In der Regel sind für chemisch-analytische Untersuchungen Bodenproben mit gestörter Lagerung ausreichend. Für die Bestimmung einiger physikalischer Kenngrößen (z. B. Lagerungsdichte, Porengrößenverteilung, Porenvolumen) sowie für die Ermittlung von Gefügeparametern sind Proben aus ungestörter Lagerung zu entnehmen. Dafür sind nach Abschnitt 4.6.2 der Bodenkundlichen Kartieranleitung Stechzylinder oder Stechrahmen geeignet.

Mit Hilfe von Hülsen (Linern) kann nicht der gleiche ungestörte Zustand wie mit Stechzylindern erreicht werden. Die damit verbundenen Störungen sind aber für bestimmte Aufgabenstellungen tolerierbar. Es ist zu beachten, dass beim Transport von Liner-Proben erhebliche Gefügestörungen und Entmischungen auftreten können.

Sofern eine Bewertung der Untersuchungsergebnisse von Bodenproben anhand von Maßstäben vorgesehen ist, die bestimmte Voraussetzungen für die Probenahme beinhalten (z. B. bestimmte Probenahmetiefen oder Korngrößenfraktionen bei Prüfwerten der Anlage 2 der BBodSchV, Mischproben oder Einzelproben, gestörte oder ungestörte Proben), sind diese Voraussetzungen bei der Probenahme zu berücksichtigen.

§19 (8) der BBodSchV (2021) verlangt: „Grobe Materialien mit einer Korngröße von mehr als 2 Millimetern sowie Fremdbestandteile und Störstoffe, die möglicherweise Schadstoffe enthalten oder denen diese anhaften können, sind bei Feststoffuntersuchungen aus der gesamten Probenmenge zu entnehmen und gesondert der Laboruntersuchung zuzuführen. Ihr Massenanteil an dem beprobten Bodenhorizont oder der Schichteinheit ist zu ermitteln, zu dokumentieren und bei der Bewertung der Messergebnisse einzubeziehen.“

Eine Abtrennung von mineralischen Fremdbestandteilen („die keine natürlichen Bodenausgangssubstrate sind“, s. §2 (8) BBodSchV 2021) und von Störstoffen („Gegenstände im Bodenmaterial“, z.B. Holz, Glas, Kunststoffe, s. §2 (9) BBodSchV 2021) sowie der Kornfraktion > 2 mm ist also gefordert. Wie die Ergebnisse der getrennten Analysen dieser Stoffe in die Bewertung der Bodenuntersuchung einzubeziehen sind, ist im Einzelfall zu entscheiden.

Eine Identifikation und Dokumentation der in den Bodenproben enthaltenen Materialien ist in jedem Fall mit der für die jeweilige Aufgabenstellung erforderlichen Detailierung vorzunehmen.

Probenanzahl

Die Anzahl der erforderlichen Proben hängt vor allem ab von der jeweiligen Aufgabenstellung, den bereits vorhandenen Informationen, der tatsächlichen oder anzunehmenden Homogenität/Inhomogenität/Heterogenität des Materials, der erforderlichen Aussagesicherheit und der Vielfalt örtlicher Gegebenheiten (siehe auch LAGA PN 98, Kap. 3.1). Eine Festlegung der Anzahl der Proben allein nach dem Volumen des zu charakterisierenden Materials ist in der Regel nicht sachgerecht. Die vorstehend genannten Kriterien sind nicht direkt abhängig vom Volumen. Auch verändert sich das Volumen bei Umlagerungsprozessen und durch fortschreitende Setzungen nach Ablage-rung, während Analysenangaben üblicherweise einen konstanten Massebezug (z. B. „mg/kg“) haben.

Flächengröße, Aufbau und Zusammensetzung des Untergrundes, Flurabstände, Art der Kontamination sowie die zu betrachtende Nutzung und die dafür erforderliche Untersuchungstiefe haben auch einen entscheidenden Einfluss auf die Anzahl der Proben. Nicht alle entnommenen Proben müssen zwangsläufig weiter untersucht werden.

(Siehe auch Infoblatt AH BoGwS aktuell, Aus-gabe 20/2018; Bezug über www.leitstelle-des-bundes.de)

Probengröße/-menge

Die Größe einer Probe bzw. Mischprobe (die Masse der Probe) hängt vor allem von Art und Umfang der durchzuführenden Untersuchungen ab. Soll die Korngrößenverteilung untersucht werden, müssen alle relevanten Korngrößenfraktionen in der Probe vertreten sein. Bei grobkörnigen Materialien können dann große Mengen erforderlich werden. Für die Untersuchung von Stoffgehalten ist die Korngrößenverteilung des Materials nur dann von Bedeutung, wenn die Verteilung der Stoffe an bestimmte Korngrößen gebunden ist. Dies ist praktisch selten der Fall. Insbesondere organische Stoffe/Schadstoffe haben kaum einen Bezug zur Korngrößenverteilung des Materials, in dem sie sich befinden. Sie sind vielmehr an die Verteilung von Poren gebunden oder an spezielle Eigenschaften von Kornoberflächen, oder sie liegen als separate feinkörnige Fraktion (z. B. Humus, Staub oder Ruß) vor.

Eine generelle Koppelung der erforderlichen Probenmenge an das Größtkorn gemäß DIN 18123 (zurückgezogen) ist nicht sachgerecht. Die Ermittlung einer Korngrößenverteilung ist in der Regel keine Zielstellung für Bodenuntersuchungen im Geltungsbereich der BBodSchV. Stattdessen ist die notwendige Probenmenge nach den Anforderungen der durchzuführenden Untersuchungen und Probenmaterial-Rückstellungen im Einzelfall festzulegen. Eine generelle Mindestmenge von 500 ml ist zu empfehlen.

In Tabelle A sind beispielhaft die mit einer Rammkernsonde (1 m Länge) gewinnbaren Probenmengen für einen schluffig-sandigen Boden unter Berücksichtigung von Innendurchmesser und zu verwerfenden Randbereichen des Kerns bei vollständigem Kerngewinn angegeben.

Tabelle A: Gewinnbare Probenmengen in Abhängigkeit vom Sondendurchmesser bei 1 m Sondenlänge

Außendurchmesser Sonde [mm]

Gewinnbare Probenmenge [kg]

80

3,5-4,2

60

1,4-1,9

50

0,7-1,0


Tabelle B: Zusammenstellung der für die Bestimmung chemischer und physikalisch-chemischer Parameter mindestens erforderlichen Probenmengen bei Doppelbestimmungen

Parameter

Probenmengen [g TM]

Bemerkungen

MKW

40

Elemente, Schwermetalle

5

Hg

5

PAK

40

Phenol-Index

40

Phenole, Einzelbestimmung

40

PCB

40

Eluat (Anionen, Elemente, CN" usw.)

200

Schüttelversuch

Trockenmasse

40

Korngrößenverteilung

150

Einfachbestimmung für die Fraktion < 2 mm

Dichte

40

Carbonat

10

Glühverlust

60

Elementaranalyse (C)

5

pH-Wert

5

Kationenaustauschkapazität

5

Die Probenmengen der Tabelle B beziehen sich auf Böden oder Bodenfraktionen < 2 mm. Zusätzliche Probenmengen für Rückstellproben sind nicht eingerechnet. Die für eine Gefährdungsabschätzung notwendigen Untersuchungen zur Bodencharakterisierung wie Korngrößenverteilung, Carbonatgehalt, Ton-, Humusgehalt und Dichte sind gemäß Tabelle 3 bzw. Nummer 3.3 durchzuführen.

Räumliche Anordnung von Bodenproben

Hinsichtlich der räumlichen Anordnung von Proben sind grundsätzlich systematische, wahrscheinlichkeitsbasierte und kenntnisbasierte Ansätze zu unterscheiden. Zu beachten ist der nicht unerhebliche Aufwand zum Einrichten eines echten Zufallsrasters, bei dem theoretisch jeder Teil des zu untersuchenden Bodens die gleiche Chance hat, mit in die Probe zu gelangen.

Bei der Untersuchung von Verdachtsflächen ist es in der Regel sinnvoll, Proben entsprechend der vorhandenen Verdachtsmomente zu entnehmen und diese damit zu überprüfen. Diese kenntnisbasierte Probenahme (engl.: judge-mental sampling) hat viele Vorteile und wird daher oft angewandt. Sie erlaubt allerdings praktisch keine statistischen Auswertungen.

In jedem Fall ist die nach der Aufgabenstellung und den Gegebenheiten vor Ort gewählte Vorgehensweise zu begründen und zu dokumentieren (siehe auch Infoblatt AH BoGwS aktuell, Ausgabe 19/2018; Bezug über www.leitstelle-des-bundes.de).

Dokumentation

Beobachtungen und Messungen im Gelände, Aufschlussverfahren, Aufschlüsse, Probenentnahmeverfahren, Proben, Probenvorbehand-lungen, Verpackung, Konservierung, Transport und Lagerung müssen in dem Umfang dokumentiert werden, der für die jeweilige Aufga-benstellung und Situation erforderlich ist, um die Informationsgewinnung nachvollziehbar zu machen und ausreichend Hinweise für Plausibilitätsprüfungen sicherzustellen. DIN ISO 18400-107 (Bodenbeschaffenheit - Probenahme - Aufzeichnung und Berichtswesen) ist zu beachten.

Zusätzlich sind alle Beobachtungen vor Ort zu dokumentieren, die für die Interpretation und Beurteilung der Untersuchungen von Bedeutung sein können und die Aussagen über die Reichweite der Gültigkeit der Untersuchungsergebnisse über die Probenahmestelle hinaus ermöglichen.

Für den Wirkungspfad Boden - Mensch sind nach §22 (1) BBodSchV Ermittlungen zu den im Einzelfall vorliegenden Expositionsbedingungen vorzunehmen, insbesondere über

  • die tatsächliche Nutzung der Fläche (Art, Häufigkeit, Dauer),
  • die Zugänglichkeit der Fläche,
  • die Versiegelung der Fläche und über den Aufwuchs,
  • die Möglichkeit der inhalativen Aufnahme von Bodenpartikeln,
  • die Relevanz weiterer Wirkungspfade.

Schürfe und ähnliche dreidimensionale Aufschlüsse sind auch in allen Dimensionen zu dokumentieren. Eine lineare Profilbeschreibung ist in der Regel nicht ausreichend!

Die Ergebnisse der Bohrkerndokumentation, die Aufnahme von Schürfen sowie anderer natürlicher und künstlicher Aufschlüsse sind grafisch darzustellen und gegebenenfalls durch Fotodokumentationen zu ergänzen. Zur Dokumentation ist der Symbolschlüssel Geologie des Schichtenerfassungsprogramms SEP heranzuziehen. Weitere Anforderungen an die Erfassung von Schichtenverzeichnissen enthält Anhang 7.3.

In jeder Leistungsbeschreibung zur Beauftragung und in jedem Protokoll bzw. Schichtenverzeichnis zur Dokumentation ist anzugeben, auf welche Regeln sich die Beschreibungen stützen. Weiterhin ist darauf zu achten, dass die Beschreibungen nicht nur in Kürzeln, sondern auch in Klartext geliefert werden. Kommen Kürzel aus verschiedenen Anwendungsbereichen zusammen, besteht die Gefahr, dass Dokumentationen nur noch schwer lesbar werden. Individuelle Kürzel, die nicht einer offiziellen Norm entsprechen, sind zur Dokumentation ungeeignet und abzulehnen.

Unabhängig von der Dokumentation von Schichtenverzeichnissen und Aufschlüssen sind auch die entnommenen Proben in dem Umfang zu beschreiben, der bei der jeweiligen Aufgabenstellung für eine Plausibilitätsprüfung und Interpretation von Messergebnissen erforderlich ist. So ist z. B. im Rahmen der Probenahmeplanung auch festzulegen, ob die Beschreibung einer Mischprobe ausreicht oder auch alle ihrer Teilproben beschrieben werden müssen. Als Faustregel muss gelten: Eine Probe, für die keine Beschreibung vorliegt, sollte nicht ins Labor gegeben werden, da für die Interpretation von Messergebnissen wesentliche Grundlagen fehlen.

Sorgfältige Probenbeschreibungen helfen zudem, Verwechslungen von Proben vorzubeugen bzw. diese ggf. nachvollziehbar zu machen.

Handhabung des Probenmaterials

Die in Anlage 4 der BBodSchV aufgeführte DIN 19747:2009-07 (Untersuchung von Feststoffen — Probenvorbehandlung, -vorbereitung und -aufarbeitung für chemische, biologische und physikalische Untersuchungen) unterscheidet zwischen

  • der „Probenvorbehandlung“, die alle Arbeitsschritte vor Ort umfasst und als Ergebnis aus der Feldprobe eine zum Transport präparierte Laborprobe liefert, und
  • den Arbeitsschritten im Labor, die erforderlich sind, um das Prüfprobenmaterial für die verschiedenen Untersuchungs- und Analysenaufgaben herzustellen. Dabei wird weiterhin unterschieden zwischen der „Probenvorbereitung“ (Herstellung der Prüfprobe aus der Laborprobe durch z. B. Trocknen, Sieben, Homogenisieren, Teilen) und der „Probenaufarbeitung“ (Herstellung der Analysen-, Untersuchungs- bzw. Messprobe aus der Prüfprobe durch z. B. Feinzerkleinerung oder andere untersuchungsspezifische Maßnahmen).

Als „Probenaufbereitung“ wird in der Norm die Behandlung von Feststoffen zwecks Anreicherung erwünschter Komponenten durch z. B. Sieben oder Flotieren (in der Regel im Technikumsmaßstab) definiert.

In jedem Fall sind alle Arbeitsschritte, die einen Einfluss auf das Messergebnis haben können, nachvollziehbar zu dokumentieren (z. B. durch ein Probenbegleitprotokoll nach Anhang A der DIN 19747) und ggf. zu kommentieren. Nur dann können Messergebnisse miteinander verglichen werden. Daher ist auch in Leistungsbeschreibungen und Leistungsverzeichnissen auf eine eindeutige Beschreibung des Gewollten zu achten.

Die Vorgehensweise bei der Probenvorbehandlung ist im Prüfbericht des Laboratoriums entsprechend den Anforderungen nach DIN 19747 zu dokumentieren.


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