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5.3 Phase III: Sanierung

5.3.1 Allgemeine Grundlagen

Phasen der Sanierung

(1) Die Sanierung umfasst die Arbeitsphasen

  • der Sanierungsplanung (Phase IIIa) mit Formulierung der liegenschaftsinternen und -externen Sanierungsziele, der Erarbeitung eines Sanierungskonzeptes und der Erstellung der Planunterlagen für die Ausschreibung der Sanierungsdurchführung,
  • der Sanierungsdurchführung (Phase IIIb) einschließlich deren Überwachung und
  • der Nachsorge (Phase IIIc) als Erfolgskontrolle der Sanierung und ggf. Überwachung des andauernden Sanierungserfolges. Der Begriff Sanierung ist in § 2 (7) BBodSchG bundeseinheitlich definiert.

Sanierungsziel

(2) Primäres Sanierungsziel ist die Beseitigung von Gefahren und Gefahrenpotenzialen gemäß geltender Rechtslage. Mit dem Sanierungsziel erfolgt eine qualitative Beschreibung des am Standort zu erreichenden Zustandes.

Festlegen von Sanierungszielen und Sanierungszielwerten

Die Formulierung von Sanierungszielen und -zielwerten erfolgt in einem iterativen Prozess. Erste Vorstellungen zum Ziel einer Sanierung werden meist bereits bei der Gefährdungsabschätzung zusammen mit der Feststellung eines Sanierungsbedarfs geäußert. Diese „vorläufigen Sanierungsziele“ müssen dann unter Berücksichtigung umweltgesetzlicher, abfall-, planungs- und nutzungsrechtlicher Festlegungen sowie ökologischer, technischer, wirtschaftlicher und sozialer Aspekte unter Beteiligung aller Betroffenen konkretisiert werden (Nachhaltigkeit). Das verbal formulierte Sanierungsziel enthält alle wesentlichen Eckpunkte, die für die konkrete Einzelmaßnahme zur Abwendung der Gefahr erforderlich und angemessen sind. Dem verbal formulierten Sanierungsziel werden in der Regel Sanierungszielwerte zugeordnet. Diese beziffern Stoffkonzentrationen und/oder -frachten und erlauben eine Kontrolle des Sanierungserfolges.

Sanierungsziele müssen angepasst werden können

(3) Dem verbal formulierten Sanierungsziel ist Priorität gegenüber fest definierten und damit unflexiblen Sanierungszielwerten einzuräumen. Sanierungszielwerte sollten während Sanierungsmaßnahmen einvernehmlich mit den zuständigen Behörden abgestimmt und angepasst werden können, insbesondere dann, wenn das Sanierungsziel verwirklicht wurde, die ursprünglich festgelegten Sanierungszielwerte jedoch nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand zu erreichen sind.

(4) Das bedeutet auch, dass unter Berücksichtigung der Expositions- und Nutzungssituation der Verbleib von „Restbelastungen“ tolerabel sein muss.

Sanierungszielwerte unterhalb der Prüfwerte sind nicht akzeptabel

(5) Gem. Erlass des BMVBW BS 33-B1011-12/1 vom 22.01.2001 (s. Anhang A-10) können behördlich geforderte Sanierungszielwerte unterhalb der Prüfwerte der BBodSchV seitens des Bundes nicht akzeptiert werden, da nach § 15 (2) BBodSchV bereits der Verdacht auf eine Gefahr insoweit ausgeräumt ist. Liegen im Vergleich zu den Ableitungsannahmen günstige Vor-Ort-Gegebenheiten vor (z. B. günstige geologische oder hydrogeologische Verhältnisse), kann der Sanierungszielwert auch höher angesetzt werden als die Prüfwerte oder gar die Maßnahmenwerte in der BBodSchV.

Sanierungsmaßnahmen

(6) Zur Durchführung der Sanierung sind nach der oben beschriebenen Zielstellung sowohl Sicherungsmaßnahmen als auch Dekontaminationsmaßnahmen geeignet, die unter dem Oberbegriff Sanierungsmaßnahmen zusammengefasst werden. Eine weitergehende Unterteilung findet sich in den Anhängen A-3.2.1 und A-3.2.2.

  • Sicherungsmaßnahmen sind Maßnahmen, die Schadstoffexpositionen langfristig verhindern bzw. auf ein tolerierbares Maß verringern, ohne die Kontamination zu beseitigen. Sie bewirken eine Unterbrechung der Wirkungspfade zwischen Schadstoff und Schutzgut. Zur Gewährleistung der dauerhaften Funktion müssen Sicherungsmaßnahmen, die in der Regel Bauwerke darstellen, in geeigneter Form überwacht und ggf. unterhalten werden.
  • Dekontaminationsmaßnahmen sind Maßnahmen, die eine Beseitigung oder Verminderung des Schadstoffgehaltes bewirken. Ziel ist es, die Schadstoffe abzubauen, zu zerstören oder in weniger problematische Verbindungen umzuwandeln.

Umlagerung

(7) Dekontamination ist im BBodSchG als Beseitigung der Schadstoffe aus dem Boden definiert, nicht als Bodenbeseitigung. Daher ist unter Prüfung der Kriterien Eignung, Angemessenheit und Nachhaltigkeit der Dekontamination i. S. der o. g. Definition der Vorrang einzuräumen. Trotzdem ist die Umlagerung von belasteten Böden auch nach der geltenden Rechtsprechung eine Option zur Beseitigung der Gefahr am betroffenen Standort. Wird die Möglichkeit der Umlagerung genutzt, sind in jedem Fall die Anforderungen der §§ 6 bis 8 BBodSchV zu beachten (Anforderungen an das Aufbringen und Einbringen von Materialien auf oder in den Boden).

(8) Bei der Bodenumlagerung bzw. bei dem Austausch wird zwar der Standort „dekontaminiert“, nicht aber der Boden. Das Problem wird verlagert und geht zu Lasten knapper Deponieressourcen. Wieder einzubringender Boden ist im Hinblick auf seine physikalischen und chemischen Eigenschaften sorgfältig zu kontrollieren und zu dokumentieren. Der Bodenaufbau muss den Standortbedingungen und der Nutzung entsprechen. Probleme bereitet oft die Qualität des wieder eingebrachten Bodens. Dieser ist sorgfältig zu kontrollieren und der Einbau zu dokumentieren.

Ökologische Bewertung von Sanierungsmaßnahmen

(9) Bei der Auswahl geeigneter Sanierungsmaßnahmen ist eine ökologische Bewertung durchzuführen. Dabei sind die verfahrensbezogenen Auswirkungen am Standort selbst, aber auch im gesamten Prozess zu betrachten (s. §§ 16 und 17 BBodSchV). Die Gesamtbilanz der Sanierungsmaßnahme darf gegenüber der unbehandelten Kontamination nicht negativ sein. Auch im Sinne des § 6 Abs. 1 und 2 KrWG sind die externen Umweltauswirkungen einer Sanierungsmaßnahme zu betrachten bei

  • den zu erwartenden Emissionen,
  • dem Verbrauch der natürlichen Ressourcen,
  • dem Energieaufwand und
  • der Erzeugung neuer schadstoffbelasteter Abfälle.

Die ökologische Bewertung ist ein fester Bestandteil des Planungsprozesses (Phase IIIa). Die Bilanzierung ist im Rahmen der Sanierungsdurchführung fortzuschreiben und der Ausgangssituation gegenüber zu stellen.

Belastbare Datengrundlage

(10) Der Entwicklungsprozess einer schädlichen Bodenveränderung und/oder Grundwasserbelastung ist kontinuierlich zu überprüfen. Dabei ist eine belastbare Datengrundlage aus der Phase II Voraussetzung für die Planung einer Sanierungsmaßnahme. Auch während der Sanierungsplanung und -ausführung ist eine kontinuierliche Überprüfung erforderlich, um den Sanierungsablauf iterativ anzupassen.

Kostensicherheit

(11) Daraus folgt, dass bei der Sanierungsplanung keine hinreichende Kostensicherheit bestehen kann. Nur durch sehr sorgfältige und vorausschauende Planung auf der Grundlage verlässlicher Untersuchungsergebnisse lässt sich ein realistischer Kostenrahmen einhalten.

Abbruch einer Sanierungsmaßnahme

(12) Sanierungsmaßnahmen sind in regelmäßigen Abständen im Hinblick auf ihre Effizienz zu überprüfen. Insbesondere bei Grundwassersanierungen oder in-situ-Maßnahmen zeigen sich nach unterschiedlichen Zeiträumen keine wesentlichen Veränderungen im Schadstoffaustrag. Sind auch alle Optimierungsmöglichkeiten ausgeschöpft, muss darüber entschieden werden, ob ein Abbruch der Maßnahme verhältnismäßig ist. Hierzu sind, wie oben beschrieben, die fortgeführte ökologische Bewertung, die fortgeführte Datengrundlage und auch die Kosten heranzuziehen. Grundsätzlich ist zu empfehlen, dass Abbruchkriterien schon im Planungsprozess formuliert und im Sanierungsplan festgeschrieben werden. Eine Verbindlichkeitserklärung ist anzustreben.

 

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