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5.3.2 Phase IIIa: Sanierungsuntersuchung und Sanierungsplanung

Sanierungsuntersuchung

(1) Sind Sanierungsmaßnahmen erforderlich, so ist seitens der Behörde ein (zumindest vorläufiges) Sanierungsziel festzulegen. Erst dann kann im Rahmen von Sanierungsuntersuchungen ermittelt werden, welche Maßnahmen oder Maßnahmenkombinationen geeignet, erforderlich und angemessen sind, um das Sanierungsziel zu erreichen. Dabei sind verschiedene Faktoren zu betrachten: Eignung des Verfahrens, technische Durchführbarkeit, Zuverlässigkeit, Nachhaltigkeit, Wirtschaftlichkeit, erforderlicher Zeitaufwand, Wirkungsdauer und Überwachungsmöglichkeiten der Maßnahme, Erfordernis der Nachsorge, Nachbesserungsmöglichkeiten, Auswirkungen auf die Umwelt, Zulassungserfordernisse sowie Entstehung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen.

(2) Die Sanierungsuntersuchung wird als Teil der Sanierungsplanung in der Phase IIIa-1 durchgeführt (s. Abb. 4-2). Sie ist von Fachgutachter/innen durchzuführen und daher als geistig-schöpferische Leistung außerhalb der HOAI zu werten. Statt von Sanierungsuntersuchung kann auch von Untersuchungen zur Sanierungsvorplanung, Machbarkeitsstudie, Variantenvergleich oder Sanierungsvorversuchen gesprochen werden.

Begriffe

(3) Die Phase IIIa umfasst alle für eine Sanierung erforderlichen Planungsschritte – von der Grundlagenermittlung und Vorplanung bzw. Sanierungsuntersuchung und Variantenvergleich (Phase IIIa-1) über Entwurfs- und Genehmigungsplanung bis zur Ausführungsplanung (Phase IIIa-2, s. Abb. 4-2). Dabei erfolgt eine Aufgliederung in die Leistungsphasen in Anlehnung an Anlage 12 zu § 42 HOAI 2021 (s. Anhang A-3.1.3). Bei den Sanierungsuntersuchungen handelt es sich um „die notwendigen Untersuchungen zur Entscheidung über Art und Umfang der erforderlichen Maßnahmen“ (§ 13 (1) BBodSchG).

(4) Der in BBodSchG und BBodSchV inhaltlich definierte Sanierungsplan ergibt sich im Wesentlichen aus Unterlagen der Entwurfs- und Genehmigungsplanung (Phase IIIa-2).

Erläuterung der Leistungsphasen der Sanierungsplanung

(5) In Anhang A-3.1.1 werden im Abschnitt „Vorbemerkungen“ die Inhalte der Leistungsphasen erläutert. Jede Sanierungsplanung ist inhaltlich individuell an den Schadensfall und die zu stellenden Anforderungen/Ziele anzupassen.

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