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5.4 Rüstungsaltlasten und Kampfmittelräumung („Entmunitionierung“)

Rüstungsaltlasten und Kampfmittelräumung

(1) Auf Bundesliegenschaften können sowohl Rüstungsaltlasten als auch Kampfmittelbelastungen auftreten, die vor einem unterschiedlichen rechtlichen Hintergrund (Bodenschutzrecht bzw. Polizei- und Ordnungsrecht) zu bearbeiten sind.

Rüstungsaltlasten
umfassen Altlablagerungen und Altstandorte der Militärproduktion und des Militärbetriebs vor 1945 sowie des Betriebs unter alliierter Besatzung in der unmittelbar darauffolgenden Zeit (Rückbau durch Demontage und Sprengung/Munitionsvernichtung). Rüstungsaltlasten unterscheiden sich von den zivilen Altlasten durch das rüstungsspezifische Schadstoffspektrum, das sich durch konventionelle und chemische Kampfstoffe auszeichnet (z. B. Explosivstoffe, chemische Kampf- und Reizstoffe, Brand-, Nebel-, Rauch- und Treibmittel, produktionsbedingte Vor- und Abfallprodukte, Rückstände aus der Vernichtung). Beispielhaft sind zu nennen: Munitionslagerstätten, Produktions- und Verarbeitungsstandorte, Entschärfungs- und Delaborierstellen, Spreng- und Schießplätze, Zwischen- und Endablagerungsstätten.

Kampfmittel
sind gewahrsamslos gewordene, zur Kriegsführung bestimmte Gegenstände und Stoffe militärischer Herkunft und Teile solcher Gegenstände, die Explosivstoffe oder Rückstände dieser Stoffe enthalten oder aus Explosivstoffen oder deren Rückständen bestehen, chemische Kampf-, Nebel-, Brand- oder Reizstoffe oder Rückstände dieser Stoffe enthalten oder Kriegswaffen und/oder wesentliche Teile von Kriegswaffen sind.


Handlungsanweisung „Rüstungsaltstandorte/Kampfmittelräumungen“

(2) Einen zusammenfassenden Überblick über die erforderlichen Arbeitsschritte bei der Bearbeitung von Rüstungsaltstandorten bietet die Handlungsanweisung „I. Bearbeitung von Rüstungsaltstandorten und Rüstungsaltablagerungen, II. Durchführung von Kampfmittelräumungen“ in Anhang A-9.2. Diese Handlungsanweisung wurde im November 2011 aktualisiert und von BMVBS und BMVg gemeinsam herausgegeben.


Unterstützung durch die Leitstelle des Bundes

(3) Die Leitstelle des Bundes für Boden- und Grundwasserschutz im NLBL führt bei der Bearbeitung von Rüstungsaltlasten folgende zentrale Leistungen aus:

  • Anfertigung von Historisch-genetischen Kurzrekonstruktionen auf Basis der Archivaliendatenbank,
  • Durchführung von Recherchen in in- und ausländischen zivilen und militärischen Archiven,
  • Beschaffung aller relevanten und verfügbaren Luftbilder bei in- und ausländischen Quellen und Erarbeitung einer Luftbildvorauswertung nebst Empfehlungen zu weiteren Maßnahmen,
  • Qualitätskontrolle innerhalb der jeweiligen Untersuchungsphase
     
    und bietet weitere Unterstützungsleistungen auf Anforderung an.

  • In Phase I: Bereiche Luftbilddetailauswertung, Luftbildpläne, Historisch-genetische Rekonstruktion, Geländebegehungen,
  • In Phase II: Untersuchungskonzepte; Beratung zu Ausschreibung und Vergabe, Geländearbeiten sowie Analytikleistungen.


Baufachliche Richtlinien Kampfmittelräumung

(4) Zur Kampfmittelräumung („Entmunitionierung“) wurden die Baufachlichen Richtlinien Kampfmittelräumung eingeführt. Sie regeln detailliert die Vorgehensweisen in Bezug auf Kampfmittel (siehe auch Kap. 4.7).

(5) Der Verfahrensablauf und die Zuständigkeiten bei Kampfmittelräumungen auf Bundesliegenschaften sind im Anhang A-1 der Baufachlichen Richtlinien Kampfmittelräumung dargestellt.

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