Vorwort zu den BFR BoGwS (Oktober 2024)
35 Jahre Kontaminationsbearbeitung auf Liegenschaften des Bundes
Im Jahr 2024 blicken wir auf 35 Jahre erfolgreiche Kontaminationsbearbeitung auf Liegenschaften des Bundes zurück. Aufbauend auf erste „Altlastenprogramme“ wurden die Verfahrensweisen 1992 bundeseinheitlich mit der „Richtlinie für die Planung und Ausführung der Sicherung und Sanierung belasteter Böden“ festgeschrieben.
Weitere Fortschreibung
Die weitere Fortschreibung dieser Verfahrensregelungen, die durch Gesetzesänderungen, Verwaltungsreformen, praktische Erfahrungen und technische Neuerungen laufend notwendig wird, führte zu den 2018 eingeführten „Baufachlichen Richtlinien Boden- und Grundwasserschutz – Planung und Ausführung der Sanierung von schädlichen Bodenveränderungen und Grundwasserverunreinigungen“ (BFR BoGwS). Die BFR BoGwS tragen als fachliche Grundlage wesentlich zur Konsolidierung der systematischen und einheitlichen Kontaminationsbearbeitung auf den Liegenschaften des Bundes als Daueraufgabe bei.
Reform Bundesbau
In der aktuellen Auflage der BFR BoGwS ist erstmalig die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) als Mitherausgeberin im Impressum anstelle des Bundesbauressorts aufgeführt. Dies trägt den Neuerungen in den Richtlinien für die Durchführung von Bauaufgaben des Bundes vom 1. Juli 2024 (RBBau) in Folge der Reform Bundesbau Rechnung. Der Gesetzgeber hat der BImA die Federführung für die Durchführung von Bauaufgaben im zivilen Bundesbau auf ihren Liegenschaften übertragen. Dadurch ist eine Anpassung der entsprechenden Passagen in den BFR BoGwS notwendig geworden. Die BImA trägt mit ihrem besonderen Grundstücksportfolio aus aktuell und vormals militärisch genutzten Liegenschaften zusammen mit dem Bundesministerium der Verteidigung (BMVg) mit eigenem Altlastenprogramm eine wesentliche Last im Umgang mit kontaminationsverdächtigen oder kontaminierten Grundstücken des Bundes. Beide Bedarfsträger sind daher im Besonderen auf Effizienz in der Kontaminationsbearbeitung angewiesen.
Die Zuständigkeit des Bundesministeriums der Verteidigung für die Kontaminationsbearbeitung auf den von der Bundeswehr genutzten Liegenschaften bleibt dabei unverändert.
Neue gesetzliche Regelungen
Mit Wirkung vom 01.08.2023 sind mit der novellierten Bundesbodenschutzverordnung (BBodSchV) und der neu eingeführten Ersatzbaustoffverordnung (ErsatzbaustoffV) zwei elementare Rechtsnormen in Kraft getreten. Diese haben auch unmittelbar Einfluss auf Planung und Ausführung von Baumaßnahmen durch die Bauverwaltungen der Länder und des Bundes.
Neben dem nachsorgenden Bodenschutz wird nunmehr verstärkt der Vorsorge gegen das Entstehen von schädlichen Bodenveränderungen Rechnung getragen.
In der Bundesrepublik Deutschland verursachen Bau- und Abbruchabfälle mehr als 60 % des Gesamtabfallabkommens. Zur Erhöhung der Wiederverwendungs- und Verwertungsquote hat der Gesetzgeber die entsprechenden Regelungen zum Kreislaufwirtschafts- und Bodenschutzrecht angepasst. So soll für diese, in den meisten Fällen wertvollen Materialien, hinsichtlich Nachhaltigkeit und Ressourceneffizienz der Einsatz im Baubereich erhöht werden. Damit wird eine Deponierung und Ausschleusung aus dem Stoffkreislauf im Sinne der Kreislaufwirtschaft vermieden.
Naturgemäß gibt es bei neuen gesetzlichen Regelungen fachliche Herausforderungen bei der Umsetzung in der Praxis, insbesondere im Zusammenspiel zwischen Bauherrn, Behörden und gewerblichen Auftragnehmern.
Dieser Thematik wird im neu gefassten Kapitel 6 „Bodenmanagement und Entsorgung“ Rechnung getragen.
Harmonisierung und bundeseinheitliche Vorgehensweisen
Die Leitstelle des Bundes für Boden- und Grundwasserschutz im Niedersächsischen Landesamt für Bauen und Liegenschaften (NLBL) arbeitet gemeinsam mit BMVg und BImA und Vertretern der Bauverwaltungen der Länder im Arbeitskreis Boden- und Grundwasserschutz an der Harmonisierung von Vorgehensweisen im Boden- und Grundwasserschutz.
Mit den zunehmenden Anforderungen sind auch erhebliche Fortschritte bei der Forschung und anwendungsbezogenen Entwicklung in der Kontaminationsbearbeitung und somit eine Fortschreibung des Standes der Technik zu verzeichnen, die in den BFR berücksichtigt werden. Dies zeigt sich u.a. am Beispiel der Bearbeitung von Kontaminationen mit sogenannten „Ewigkeitschemikalien“, den per- und polyfluorierten Alkylsubstanzen (PFAS), mit dem dazu erstellten speziellen Leitfaden für Liegenschaften des Bundes im Anhang 8.2 der BFR BoGwS.
Die Herausgeber empfehlen die Anwendung der fachtechnischen Inhalte der BFR BoGwS über den Geltungsbereich gemäß Kapitel 1 hinaus.
Dr. Alexander Götz Abteilungsleiter Infrastruktur, Umweltschutz |
Paul Johannes Fietz Vorstandsmitglied der BImA |