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4.5.4 Lieferleistungen

(1) Im Rahmen der Tätgikeiten zum Boden- und Grundwasserschutz fallen Leistungen an, die eindeutig und erschöpfend beschrieben werden können. Hierzu gehören u.a.:

  • Laboranalytik,
  • Feldversuche
  • geophyikalische und bodenphysikalische Untersuchungen.

Lassen sich diese Leistungen in Art und Umfang klar von einer Ingenieurleistung trennen (z.B. keine Ergebnisinterpretation erforderlich) und stellen ein solches Auftragsvolumen dar, dass eine separate Ausschreibung zielführend ist, so sind diese Leistungen nach der VgV bzw. der UvgO zu behandeln.

(2) Darüber hinaus sind im Rahmen der Sanierungsdurchführung verfahrenstechnische Anlagen oder Komponenten, soweit diese nicht in direkter Verbindung mit der Ausführung von Bauleistungen stehen, gemäß VgV bzw. UvgO zu beschaffen. Gleiches gilt auch für die Beschaffung von Betriebsmaterialien, wie z.B. Aktivkohle.

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