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5.3.2.1 Vorbemerkungen

„Sanierungsplanung“ nach BBodSchG

(1) Die §§ 13 und 14 BBodSchG führen in ihren Überschriften den Begriff „Sanierungsplanung“. Sie enthalten jedoch keine näheren Bestimmungen zu Inhalt und Bedeutung des Begriffs. Es ist daher davon auszugehen, dass der Gesetzgeber hier keinen Unterschied zur herkömmlichen Ingenieurplanung und somit keinen weiteren Erläuterungsbedarf gesehen hat.

Aufgaben der Sanierungsplanung

(2) Aufgabe der Sanierungsplanung ist es, unter Beachtung der Standortbedingungen, der Randbedingungen sowie wirtschaftlicher, ökologischer und sozialer Aspekte Sanierungsverfahren oder -verfahrenskombinationen auszuwählen, die geeignet sind, die Sanierungsziele zu erreichen.

Begriffe

(3) Die BFR BoGwS umfassen mit dem Begriff „Sanierungsplanung“ alle für eine Sanierung erforderlichen Planungsschritte – von der Grundlagenermittlung bis zur Ausführungsplanung. Dabei erfolgt eine Aufgliederung in die Leistungsphasen in Anlehnung an Anlage 12 zu § 42 HOAI 2013 (s. Anhang A-3.1.3).

(4) Sanierungsuntersuchungen, also „die notwendigen Untersuchungen zur Entscheidung über Art und Umfang der erforderlichen Maßnahmen“ (§ 13 (1) BBodSchG), sind Bestandteile der Grundlagenermittlung und Vorplanung. Der in BBodSchG und BBodSchV inhaltlich definierte Sanierungsplan ergibt sich im Wesentlichen aus Unterlagen der Entwurfs- und Genehmigungsplanung.

(5) Zur Abgrenzung und Zuordnung von Leistungen im Zuge von Baumaßnahmen gem. RBBau Abschnitte E und F ist in Anhang A-3.1.1 ein Schaubild enthalten.

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